Allgemeine Geschäftsbedingungen

        § 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller Lieferverträge, Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.
  2. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Kunden, die als Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB anzusehen sind.
  3. Wir widersprechen ausdrücklich Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, die von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, diesen entgegenstehen oder diese ergänzen. Selbst bei unserer Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird von uns ausdrücklich in Textform zugestimmt.

          § 2 Vertragsabschluss

  1. Alle unsere Angebote sind freibleibend. Dies gilt auch für unsere Darstellungen im Internet, etwa auf unserer Homepage.
  2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, diese Ware erwerben zu wollen.
  3. Zu einer Annahme dieses Angebots und damit zu einem Vertragsabschluss kommt es erst, wenn wir die Bestellung des Kunden in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) annehmen oder die Ware an den Kunden liefern. In der Zugangsbestätigung ist noch keine Annahme zu sehen. Die Zugangsbestätigung können wir allerdings mit der Annahmeerklärung verbinden.
  4. Sollten wir auf eine Bestellung des Kunden nicht innerhalb von 14 Tagen die Annahme erklärt oder die Lieferung vorgenommen haben, ist der Kunde nicht mehr an seine Bestellung gebunden.
  5. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn wir sie in Textform bestätigen.
  6. Sind wir für die Erfüllung eines Vertrages gegenüber dem Kunden selbst auf die Lieferung von Waren angewiesen und erfolgt diese Lieferung nicht, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. Wir sind verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu unterrichten und werden jede schon erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstatten.

          § 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten alle Preise ab Verkaufsstelle ohne Verpackung und Transport in Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Bei Neuerscheinen des Kataloges / der Preislisten verlieren die alten Preise ihre Gültigkeit.
  2. Ausländische Zahlungsmittel werden, soweit nicht die Rechnung in dieser Währung ausgestellt ist, nach dem bei der Deutschen Bundesbank am Tage der Rechnungsstellung notierten amtlichen Briefkurs der jeweiligen Währung in Euro umgerechnet.
  3. Bei persönlichem Aussuchen der Pflanzen in unserem Betrieb haben Listenpreise keine Gültigkeit.
  4. Wir behalten uns vor, Aufträge, die auf Wunsch des Kunden versendet werden, gegen Nachnahme auszuführen.
  5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto, ansonsten ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Eingang der Rechnung und der Ware von dem Kunden zu bezahlen. Ein Skonto wird jedoch nur gewährt, wenn der Kunde alle früheren Rechnungen von uns bereits vollständig ausgeglichen hat.
  6. Bei Überschreitung des Zahlungsziels wird bei Versendung der ersten Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 Euro fällig.

        § 4 Aufrechnungsverbot, Begrenzung des Zurückbehaltungsrechts, Unsicherheitseinrede

  1. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
  2. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  3. Wenn nach Abschluss des Vertrages mit dem Kunden erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung/Lieferung zu verweigern. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Kunde die Zahlung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Wir sind berechtigt, eine angemessene Frist zu bestimmen, binnen derer der Kunde die Zahlung oder die Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

        § 5 Gefahrübergang, Versand und Verpackung, Annahmeverzug

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
  2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde in Verzug der Annahme ist.
  3. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten unserer Kunden abgeschlossen.
  4. Wir berechnen Einwegverpackungen zum Selbstkostenpreis. Mehrwegverpackungen (z. B. Gitterboxen, Baumschulpaletten) bleiben unser Eigentum und müssen auf Kosten des Kunden zurückgeführt werden. Soweit von uns Mehrweg-Ladungsträger (wie z. B. CC-Wagen) für den Transport verwendet werden, ist der Kunden verpflichtet, uns diese oder gleichwertige Mehrweg-Ladungsträger zurückzugeben. Sollten wir keinen gleichwertigen Mehrweg-Ladungsträger zurückerhalten, sind berechtigt, die Kosten einer Neubeschaffung eines solchen Trägers inklusive der damit verbundenen Aufwendungen von dem Kunden ersetzt zu verlangen.
  5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, wie z.B. Kosten der Versorgung, Lagerung, wiederholter Transport, ersetzt zu verlangen.
  6. Falls wir den Transport der Ware zum Kunden oder zu einer von ihm bestimmten Lieferadresse durchführen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die Anlieferung über frei für LKW befahrbare Straßen erfolgen kann. Die Anlieferung erfolgt nur zur Abladestelle. Eine Abladetätigkeit ist im Transportpreis nicht enthalten.

        § 6 Lieferpflichten, vorübergehende und dauerhafte Lieferhindernisse

  1. Im Falle von Wetterkatastrophen, wie z.B. Dürre, Frost oder Hagel oder anderen unvorhergesehenen und unverschuldeten Umständen wie z.B. Terrorangriffen, Seuchen, Streik, Aussperrung, Krieg oder kriegsähnlichen Ereignissen, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung. Streiks und Aussperrungen in unserem eigenen Betrieb werden von der vorgenannten Klausel nicht erfasst. Besteht das Leistungshindernis nicht nur vorübergehend, so werden wir von der Lieferpflicht frei, wenn

        •    durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich wird (vgl. § 275 Abs. 1 BGB).

        •    die Leistung bzw. Lieferung für uns einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote               von       Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Kunden steht. Bei der Bestimmung der uns               zuzumutenden       Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob wir das Leistungshindernis zu vertreten haben.

        •    wir die Leistung bzw. Lieferung persönlich zu erbringen haben und sie uns unter Abwägung des unserer Leistung entgegenstehenden                       Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Kunden nicht zugemutet werden kann.

2    Feste Liefertermine sind für uns lediglich bei Bestätigung in Textform bindend.

3    Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.


      § 7 Lieferungen ins Ausland

  1. Bei Lieferungen, die auf Wunsch des Kunden ins Ausland erfolgen, ist der Kunde verpflichtet, uns vor Vertragsabschluss und Lieferung auf die in dem jeweiligen Land geltenden gesetzlichen Sicherheitsvorschriften, etwaige Einfuhrbeschränkungen und sonstige Bestimmungen in Verbindung mit der Lieferung der Ware hinzuweisen. Etwaige damit verbundene zusätzliche Kosten hat allein der Kunde zu tragen.
  2. Der Kunde muss bei solchen Lieferungen ins Ausland sicherstellen, dass die ggf. erforderlichen behördlichen und/oder privatrechtlichen Genehmigungen vorliegen und keine Exportbeschränkungen der betroffenen Länder durch diese Lieferung verletzt werden. Etwaige damit verbundene zusätzliche Kosten hat allein der Kunde zu tragen.


        § 8 Maße und Muster

  1. Sämtliche von uns angegebenen Maße sind Circa-Maße. Abweichungen in einer Größenordnung von 10 % nach oben oder unten sind zulässig.
  2. Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit auf. Es müssen nicht sämtliche Pflanzen wie das Muster ausfallen.


        § 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich Nebenforderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wurde.
  2. Unser Eigentum an der Vorbehaltsware geht nicht dadurch verloren, dass der Kunde die gelieferten Pflanzen bis zur Weiterveräußerung auf seinem oder fremden Grundstück einschlägt oder einpflanzt. Die Vorbehaltsware ist von übrigen Pflanzen getrennt zu lagern, einzuschlagen oder einzupflanzen und dabei so zu kennzeichnen, dass sie als von uns kommend erkennbar ist.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten pfleglich zu behandeln. Hierzu gehört bei lebender Ware insbesondere die fachgerechte Lagerung, Pflanzung, Düngung und Bewässerung.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen unter Angabe von Namen und Anschrift des Pfändungsgläubigers. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohn- oder Geschäftssitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
  5. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffern 2, 3 oder 4 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
  6. Der Kunde ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder die Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt, oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
  7. Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde darf keine Vereinbarungen mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen, oder die Vorausabtretung der Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.
  8. Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß diesem Abschnitt beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Ware zu verlangen; Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Faktor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.
  9. Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben, und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.
  10. Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
  11. Be- oder Verarbeitung, Vermischung und/oder Verbindung der Vorbehaltsware erfolgt für uns im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, vermischt oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache vermischt oder verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

       § 10 Garantie

  1. Eine Garantie für das Anwachsen der Pflanzen wird nicht übernommen. Verlangt der Kunde ausdrücklich eine Anwachsgarantie, so bedarf es dafür einer gesonderten Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden. Darin werden die Einzelheiten einer solchen Garantie geregelt.
  2. Eine Gewähr für Sortenechtheit wird nur auf ausdrückliches Verlangen übernommen. Hierzu bedarf es einer gesonderten Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden, woraus sich die Einzelheiten einer solchen Garantie ergeben.

     § 11 Sachmängelgewährleistung, Rügepflicht offensichtlicher Mängel, Kosten für Ein- und Ausbau, Verjährungsfristen

  1. Wir sind bei Vorliegen eines Mangels an unserer Ware nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache) berechtigt. Bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches haben wir das Recht, eine neuerliche Nacherfüllung vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
  2. Schlägt die Nacherfüllung nach den vorgenannten Bestimmungen fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Pflichtverletzung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  3. Der Kunde ist außerdem in den folgenden Fällen zum Rücktritt berechtigt:

        -    wenn wir die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert haben,

        -    wenn die Nacherfüllung durch uns für den Kunden unzumutbar ist,

        -    wenn wir eine Leistung nicht zu einem in dem Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im

              Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt haben (sog. Fixgeschäft), obwohl wir vor Vertragsschluss durch Mitteilung

              des Kunden oder aufgrund anderer den Vertragsschluss begleitendender Umstände davon erfahren haben, dass die

              termin- oder fristgerechte Leistung für den Kunden wesentlich ist,

        -    wenn wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert haben oder

        -    es liegen bei einer von unserem Unternehmen nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vor,

              die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt durch den Kunden rechtfertigen.

4    Der Kunde ist nicht berechtigt, von uns die Erstattung von Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das                Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu verlangen. Derartige Ersatzansprüche sind ausdrücklich        ausgeschlossen, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen.

5    Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 5 Tagen ab Empfang der Ware in Textform anzeigen; anderenfalls ist in        dieser Hinsicht die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig        verschwiegen haben. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.

6    Ist eine lebende Pflanze Kaufsache, trägt der Kunde im Falle des Absterbens, des Befalls mit Schädlingen oder einer anderweitigen        Erkrankung der Pflanze die Beweislast dafür, dass diese Tatbestände bereits bei Übergabe vorlagen und nicht durch unsachgemäße        Behandlung seitens des Kunden eingetreten sind.

7    Erbringen wir gegenüber einem Kunden eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so ist der Kunde ohne gesonderte Fristsetzung        berechtigt, von uns Schadensersatz zu verlangen, wenn wir die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert haben oder besondere        Umstände     vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs              rechtfertigen.     Wegen der erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der        nachgebesserten oder     gelieferten mangelfreien Sache gelten die Beschränkungen nach Abs. 5 dieses Abschnitts.

8    Soweit in diesem Abschnitt bezüglich offensichtlicher Mängel nicht etwas anderes bestimmt wird, beträgt die Verjährungsfrist von        Sachmängelgewährleistungsansprüchen ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

    § 12 Haftungsbeschränkungen, Verjährung von Schadensersatzansprüchen

  1. Im Falle von Pflichtverletzungen durch uns ist unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen von unseren gesetzlichen Vertretern und/oder unseren Erfüllungsgehilfen.
  2. Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung ist die Haftung von uns und unseren Erfüllungsgehilfen darüber hinaus der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die wir bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung nicht hatten vorhersehen müssen. Wir haften auch nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
  3. Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse (Abs. 1 und Abs. 2 dieses Abschnitts) gelten nicht:

        -    bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen,


       -    bei Schäden aus einer von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit               (Personenschäden),


        -    im Falle des Verzuges von uns, soweit ein fixer Liefertermin vereinbart wurde,


      -    im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder bei der Übernahme                eines Beschaffungsrisikos,


        -    bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz,


        -    bei der Verletzung von Kardinalpflichten (wesentlichen Vertragspflichten). Hierzu gehören die Schäden, die wir durch einfache fahrlässige              Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages                              überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit                      die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.       

4    Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns             grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des        Kunden.

    § 13 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Borchers Baumschulen (Inh. Dirk Borchers)

Woldlinie 64
26160 Bad Zwischenahn

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