§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
§ 2 Vertragsabschluss
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
§ 4 Aufrechnungsverbot, Begrenzung des Zurückbehaltungsrechts, Unsicherheitseinrede
§ 5 Gefahrübergang, Versand und Verpackung, Annahmeverzug
§ 6 Lieferpflichten, vorübergehende und dauerhafte Lieferhindernisse
• durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich wird (vgl. § 275 Abs. 1 BGB).
• die Leistung bzw. Lieferung für uns einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Kunden steht. Bei der Bestimmung der uns zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob wir das Leistungshindernis zu vertreten haben.
• wir die Leistung bzw. Lieferung persönlich zu erbringen haben und sie uns unter Abwägung des unserer Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Kunden nicht zugemutet werden kann.
2 Feste Liefertermine sind für uns lediglich bei Bestätigung in Textform bindend.
3 Teillieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.
§ 7 Lieferungen ins Ausland
§ 8 Maße und Muster
§ 9 Eigentumsvorbehalt
§ 10 Garantie
§ 11 Sachmängelgewährleistung, Rügepflicht offensichtlicher Mängel, Kosten für Ein- und Ausbau, Verjährungsfristen
- wenn wir die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert haben,
- wenn die Nacherfüllung durch uns für den Kunden unzumutbar ist,
- wenn wir eine Leistung nicht zu einem in dem Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im
Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt haben (sog. Fixgeschäft), obwohl wir vor Vertragsschluss durch Mitteilung
des Kunden oder aufgrund anderer den Vertragsschluss begleitendender Umstände davon erfahren haben, dass die
termin- oder fristgerechte Leistung für den Kunden wesentlich ist,
- wenn wir die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert haben oder
- es liegen bei einer von unserem Unternehmen nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vor,
die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt durch den Kunden rechtfertigen.
4 Der Kunde ist nicht berechtigt, von uns die Erstattung von Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu verlangen. Derartige Ersatzansprüche sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen.
5 Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 5 Tagen ab Empfang der Ware in Textform anzeigen; anderenfalls ist in dieser Hinsicht die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.
6 Ist eine lebende Pflanze Kaufsache, trägt der Kunde im Falle des Absterbens, des Befalls mit Schädlingen oder einer anderweitigen Erkrankung der Pflanze die Beweislast dafür, dass diese Tatbestände bereits bei Übergabe vorlagen und nicht durch unsachgemäße Behandlung seitens des Kunden eingetreten sind.
7 Erbringen wir gegenüber einem Kunden eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so ist der Kunde ohne gesonderte Fristsetzung berechtigt, von uns Schadensersatz zu verlangen, wenn wir die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert haben oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Wegen der erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache gelten die Beschränkungen nach Abs. 5 dieses Abschnitts.
8 Soweit in diesem Abschnitt bezüglich offensichtlicher Mängel nicht etwas anderes bestimmt wird, beträgt die Verjährungsfrist von Sachmängelgewährleistungsansprüchen ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
§ 12 Haftungsbeschränkungen, Verjährung von Schadensersatzansprüchen
- bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen,
- bei Schäden aus einer von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Personenschäden),
- im Falle des Verzuges von uns, soweit ein fixer Liefertermin vereinbart wurde,
- im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder bei der Übernahme eines Beschaffungsrisikos,
- bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz,
- bei der Verletzung von Kardinalpflichten (wesentlichen Vertragspflichten). Hierzu gehören die Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
4 Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
§ 13 Schlussbestimmungen
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